Satzung des RV ARGO Aurich
In der Fassung vom 26.02.2010
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
- Der Verein gibt sich in Anlehnung an den Namen des ehemaligen Schülerrudervereins SRV ARGO (Aurich) den Namen “Ruderverein ARGO e.V.” (RV ARGO e.V.). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Namen “Ruderverein ARGO e.V.” (RV ARGO e.V.).
- Der Verein hat seinen Sitz in Aurich.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein wird Mitglied des “Landes-Ruderverbandes Niedersachsen im Landessportbund Niedersachsen e.V.” und im Landessportbund Niedersachsen.
- Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
§2 Zweck des Vereins
- Der Verein pflegt und fördert den Rudersport, insbesondere das Schülerrudern sowie das Rudern als Freizeit- und Leistungssport.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuer-begünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich des Wassersports zu verwenden hat.
§3 Mitgliedschaft
- Der Verein setzt sich zusammen aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern. Die aktiven Mitglieder dürfen die Einrichtung, Anlagen und Sportgeräte des Vereins im Rahmen der dafür vorgesehenen Ordnungen benutzen. Die Fördermitglieder haben Zutritt zu den Einrichtungen und Anlagen des Vereins und sind als Gäste gern gesehen. In der Mitgliederversammlung haben sie kein Stimmrecht.
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von einem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
- Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags besteht Einspruchsmöglichkeit entsprechend wie bei dem Ausschluss eines Mitgliedes gemäß § 4(2).
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist zum 30.06. oder zum 31.12. mit einmonatiger Kündigungsfrist möglich.
- Werden Interessen des Vereins, Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung schuldhaft und in grober Weise durch ein Mitglied verletzt, kann der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen den Ausschluss vom Verein aussprechen. Eine Berufung gegen diesen Beschluss kann an die Mitgliederversammlung erfolgen, wobei eine Frist für die Berufung von einem Monat einzuhalten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend über den Ausschluss.
- Werden Mitgliedsbeiträge trotz einmaliger schriftlicher Mahnung nicht bezahlt, kann der Vorstand das Mitglied von der Mitgliederliste streichen. Die Zahlungsverpflichtung bleibt davon unberührt.
§5 Mitgliedsbeiträge
- Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen erhoben werden (siehe §6, Absatz 6d).
- Der Vorstand kann in begründeten Fällen Gebühren, Beiträge oder Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung statt-finden. Sie wird von dem (der) Vorsitzenden – im Verhinderungsfall von einem weiteren Vorstandsmitglied – unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung. Die Einladung zu Mitgliederversammlungen erfolgt durch Aushang in dem allen Mitgliedern bekannten Aushangkasten.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden von der/dem Vorsitzenden – im Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes mindestens 10-jährige aktive Mitglied eine Stimme. Jede Schule, die am Schulrudern teilnimmt, kann eine von der Fachkonferenz Sport bestimmte Vertreterin bzw. einen Vertreter in die Mitgliederversammlung entsenden („Schulvertreter“). Sind Schulvertreter nicht Mitglieder des Vereins, haben sie kein Stimmrecht. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen. Die Umlagen sollen die Höhe eines Jahresbeitrages nicht übersteigen.
- Wahl von zwei Kassenprüfern und Genehmigung eines Haushaltsplanes für das folgende Geschäftsjahr
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln, die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen Stimmen.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich festgehalten und von der/ dem Vorsitzenden und der Schriftführerin/ dem Schriftführer unterschrieben. Sie können beim Vorstand eingesehen werden.
§7 Zusammensetzung des Vorstandes, Aufgabenbereiche
- Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus der (dem) Vorsitzenden(“Präside”), einer Stellvertreterin/ einem Stellvertreter, der Kassenwartin/ dem Kassenwart, einer Schriftwartin/ einem Schriftwart, einer Pressewartin/ einem Pressewart, einer Ruderwartin/ einem Ruderwart, einer Bootswartin/ einem Boots-wart und einer Jugendwartin/ einem Jugendwart. Vertretungsberechtigt sind der Vorsitzende/ die Vorsitzende und der Stellvertreter/ die Stellvertreterin al-lein. Von den anderen voll geschäftsfähigen Vorstandsmitgliedern sind jeweils zwei Personen gemeinsam ver-tretungsberechtigt. Die Mitgliederversammlung kann bis zu 3 Beisitzer/ Beisitzerinnen mit Stimmrecht in den Vorstand wäh-len. Schulen, die am Schulrudern teilnehmen, können jeweils eine Schulvertreterin/ einen Schulvertreter zu den Vorstandssitzungen entsenden, die Vereinsmitglied sein müssen. Schulvertreter haben beratende Funktion.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung an die Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung des Haushaltsplans, Erstellung des Jahresberichts
- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Festlegung einer Bootbenutzungsordnung für Mitglieder und Fremdbenutzer (z. B. Schulen, andere Ver-eine und Gäste).
- Aufgabenbereiche:
Vorsitzende/ Vorsitzender Einberufung und Leitung der Vorstandssitzungen
Stellvertreterin/ Stellvertreter Vertritt den Vorstandsvorsitzenden bei dessen Verhinderung, Verwaltung der Mitgliederliste
Kassenwartin/ Kassenwart Einziehung und Überwachung der Mitgliedsbeiträge, Verwaltung der Finanzen
Schriftwartin/ Schriftwart Schriftverkehr, Protokolle, Rundschreiben
Pressewartin/ Pressewart Öffentlichkeitsarbeit Ruderwartin/
Ruderwart Organisieren des Sportbetriebes, insbesondere: Anfängerausbildung, Training, Wanderrudern, Einhaltung der Bootbenutzungsordnung
Bootswartin/ Bootswart Instandhaltung und Wartung der Boote unter Hinzuziehung von Mitgliedern, Entscheidung über die Einsatzfähigkeit der Boote, Beschaffung des zur Bootspflege erforderlichen Materials
Jugendwartin/ Jugendwart Organisation der Jugendgruppe, Vertretung der Interessen der nicht volljährigen Mitglieder
Beisitzer Ihre Aufgaben legt der Vorstand fest.
Die drei erstgenannten Mitglieder des Vorstandes müssen voll geschäftsfähig sein.
§8 Wahl, Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstandes
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand einen Nachfolger wählen. Die nächste Mitgliederversammlung muss die Wahl bestätigen.
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von der/ dem Vorsitzenden (bei dessen Verhinderung von der/ dem Stellvertreterin/ Stellvertreter) einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche sollte eingehalten werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/ des Vorsitzenden. Mindestens eine/ einer der drei in §7 erst genannten Mitglieder des Vorstandes muss anwesend sein. Die Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und den Mitgliedern in geeigneter Weise be-kanntzugeben.
Die ursprüngliche Satzung in der Fassung vom 21.01.1994 wurde auf der Mitgliederversammlung vom 24.06.1994 ergänzt bzw. abgeändert. Diese wurde auf der Mitgliederversammlung vom 13.02.2004 ergänzt bzw. abgeändert. Diese wiederum wurde auf der Mitgliederversammlung vom 26.02.2010 ergänzt bzw. abgeändert und so durch diese Fassung ersetzt.